Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: Februar 2026
Anbieterin
Silvertip IT-Solutions GmbH
Grabenweg 68, 6020 Innsbruck, Österreich
- Firmenbuchnummer: FN 599795b
- UID-Nummer: ATU79178079
- Steuernummer: 81 483/0535
(im Folgenden „Auftragnehmerin“)
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der Auftragnehmerin und ihren Auftraggebern (im Folgenden „Auftraggeber“) im Bereich Softwareentwicklung, Softwaresupport sowie Betrieb von Software- und IT-Lösungen.
- Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) werden von diesen AGB nicht erfasst.
- Die AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Auftragnehmerin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder die Leistung vorbehaltlos erbringt.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen gelten nur, soweit sie von der Auftragnehmerin ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
- Gegenstand des Vertrags ist die Erbringung von IT-Dienstleistungen, insbesondere:
- die individuelle Softwareentwicklung, das Rapid Prototyping sowie die Erstellung von MVPs und maßgeschneiderten Anwendungen;
- die Digitalisierung und Automatisierung von Geschäftsprozessen;
- Beratungs-, Konzeptions- und Architekturleistungen, einschließlich Leistungen im Bereich KI/ML und Cloud-Infrastruktur;
- Softwaresupport, Wartung und Pflege;
- der Betrieb von Software- und Cloud-Lösungen (Hosting, Managed Services).
- Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, dem Angebot, der Auftragsbestätigung bzw. einer gesondert vereinbarten Leistungsbeschreibung (z. B. Pflichtenheft, Service Level Agreement). Im Widerspruchsfall gehen die Regelungen des Einzelvertrags diesen AGB vor.
- Soweit nicht ausdrücklich eine bestimmte Beschaffenheit oder ein konkretes Ergebnis schriftlich zugesichert wurde, schuldet die Auftragnehmerin die fachgerechte Erbringung der Leistung (Werkvertrag bzw. freier Dienstvertrag je nach Leistungsart), nicht jedoch einen darüber hinausgehenden wirtschaftlichen Erfolg.
- Leistungs- und Terminangaben sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden. Genannte Termine verschieben sich angemessen, wenn der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungsleistungen nicht rechtzeitig erbringt.
§ 3 Angebot und Vertragsabschluss
- Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage ab Angebotsdatum gültig.
- Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin, durch Unterzeichnung eines Einzelvertrags oder durch den tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.
- Kostenvoranschläge sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich. Eine Gewähr für deren Richtigkeit wird nicht übernommen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge und Ressourcen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.
- Der Auftraggeber benennt einen fachlich kompetenten Ansprechpartner mit den erforderlichen Entscheidungsbefugnissen.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass er über sämtliche Rechte (insbesondere Nutzungs- und Urheberrechte) an beigestellten Inhalten, Daten und Materialien verfügt und deren Verwendung keine Rechte Dritter verletzt.
- Der Auftraggeber ist für die regelmäßige und sachgerechte Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs (z. B. im Rahmen des Betriebs) ist.
- Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist die Auftragnehmerin von daraus resultierenden Leistungspflichten und Terminen entsprechend entlastet. Mehraufwände werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
§ 5 Softwareentwicklung, Abnahme und Änderungen
- Bei der Entwicklung individueller Software erfolgt die Erbringung auf Grundlage der vereinbarten Spezifikation. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, geeignete Werkzeuge, Bibliotheken, Frameworks sowie KI-gestützte Entwicklungsmethoden einzusetzen.
- Nach Fertigstellung einer abgrenzbaren Leistung oder eines vereinbarten Meilensteins erfolgt eine Abnahme durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber hat die Leistung unverzüglich, längstens innerhalb von 14 Tagen, zu prüfen und etwaige Mängel schriftlich zu rügen.
- Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber innerhalb der Prüffrist keine wesentlichen Mängel schriftlich rügt oder die Leistung produktiv einsetzt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
- Änderungs- und Erweiterungswünsche (Change Requests) bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Die Auftragnehmerin teilt die Auswirkungen auf Aufwand, Termine und Vergütung mit. Bis zur Einigung werden die Arbeiten auf Grundlage des ursprünglichen Auftrags fortgesetzt.
§ 6 Support, Wartung und Betrieb
- Soweit Support-, Wartungs- oder Betriebsleistungen vereinbart sind, richten sich Umfang, Reaktions- und Verfügbarkeitszeiten nach dem jeweiligen Einzelvertrag bzw. dem vereinbarten Service Level Agreement (SLA).
- Ohne ausdrückliche SLA-Vereinbarung erbringt die Auftragnehmerin Support- und Wartungsleistungen während der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 09:00 bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Tirol/Österreich) nach Aufwand und ohne Zusicherung einer bestimmten Verfügbarkeit oder Reaktionszeit.
- Beim Betrieb von Lösungen auf Cloud-Infrastruktur Dritter (insbesondere Google Cloud, Microsoft Azure) gelten ergänzend die Bedingungen und Verfügbarkeitszusagen der jeweiligen Anbieter. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Ausfälle, Einschränkungen oder Änderungen seitens dieser Drittanbieter.
- Wartungs- und betriebsbedingte Unterbrechungen (z. B. Updates, Patches) werden, soweit möglich, vorab angekündigt und in betriebsarme Zeiten gelegt.
§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Angebot. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand zu den jeweils gültigen Stunden- bzw. Tagessätzen der Auftragnehmerin.
- Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger Spesen, Reise- und Drittkosten.
- Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Bei laufenden Support- und Betriebsleistungen erfolgt die Verrechnung periodisch (z. B. monatlich) im Voraus, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Bei Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) sowie die Kosten zweckentsprechender Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen einschließlich einer Mahnpauschale von EUR 40,00 zu verrechnen.
- Bei Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin nach erfolgloser Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, laufende Leistungen, insbesondere Support- und Betriebsleistungen, bis zum vollständigen Zahlungseingang einzustellen.
- Die Aufrechnung gegen Forderungen der Auftragnehmerin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur aus demselben Vertragsverhältnis zu.
- Für laufende Support- und Betriebsleistungen wird eine Wertsicherung der Vergütung vereinbart. Als Maßstab zur Berechnung der Wertveränderung dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI 2025) oder ein an dessen Stelle tretender Index. Eine Anpassung erfolgt jeweils zum Jahresbeginn.
§ 8 Leistungsfristen und Verzug
- Vereinbarte Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden.
- Ereignisse höherer Gewalt sowie Umstände, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat (z. B. Ausfall von Drittanbietern, Lieferengpässe, behördliche Maßnahmen, Cyberangriffe), verlängern Fristen angemessen.
- Im Falle eines von der Auftragnehmerin zu vertretenden Verzugs hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen schriftlich zu setzen, bevor weitergehende Rechte geltend gemacht werden.
§ 9 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
- An den im Rahmen des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere individuell entwickelte Software) räumt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung eine nicht ausschließliche Werknutzungsbewilligung ein. Die Einräumung eines exklusiven Werknutzungsrechtes bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelvertrag.
- Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Rechte an den Arbeitsergebnissen bei der Auftragnehmerin (Eigentumsvorbehalt).
- Die Auftragnehmerin bleibt berechtigt, vorbestehendes Know-how, allgemeine Konzepte, Methoden, Ideen, Werkzeuge, Bibliotheken und wiederverwendbare Komponenten („Background IP“) auch für andere Projekte uneingeschränkt zu nutzen. Eine Übertragung dieser Rechte erfolgt nicht.
- Für eingesetzte Standardsoftware, Open-Source-Komponenten und Drittprodukte gelten ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber.
- Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung des Namens und unter allgemeiner Beschreibung des Projekts als Referenz zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht schriftlich widerspricht.
§ 10 Gewährleistung
- Die Auftragnehmerin gewährleistet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen. Bei Software wird nach dem Stand der Technik nicht garantiert, dass diese vollkommen fehlerfrei oder ununterbrochen verfügbar ist.
- Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung, längstens innerhalb von 14 Tagen, schriftlich und nachvollziehbar (mit Beschreibung der Symptome und Reproduktionsschritten) zu rügen. § 377 UGB findet Anwendung.
- Die Auftragnehmerin ist zunächst zur Verbesserung (Nachbesserung) oder zum Austausch innerhalb angemessener Frist berechtigt. Erst wenn diese fehlschlägt, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsbehelfe zu.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit gesetzlich zulässig, sechs Monate ab Abnahme bzw. Leistungserbringung. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird auf einen Zeitraum von sechs Wochen verkürzt.
- Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf vom Auftraggeber beigestellte Vorgaben, Daten oder Software, auf unsachgemäße Nutzung, eigenmächtige Eingriffe, Änderungen durch Dritte oder auf Fehler von Drittanbietern bzw. Drittinfrastruktur zurückzuführen sind oder auf die inhärente Unvorhersehbarkeit von Ergebnissen generativer KI-Modelle (z.B. Halluzinationen von Sprachmodellen) zurückzuführen sind, sofern die Auftragnehmerin den Stand der Technik eingehalten hat.
§ 11 Haftung
- Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere PHG).
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur für die Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten und der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
- Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist je Schadensfall der Höhe nach begrenzt auf das im jeweiligen Vertragsjahr für den betreffenden Auftrag vereinbarte Nettoauftragsvolumen, höchstens jedoch EUR 50.000,00.
- Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Daten- oder Informationsverluste sowie reine Vermögensschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Für die Wiederherstellung von Daten haftet die Auftragnehmerin nur, wenn der Auftraggeber eine sachgerechte und regelmäßige Datensicherung gewährleistet hat, sodass die Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können; in diesem Fall ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt.
- Die Auftragnehmerin haftet nicht für Ausfälle, Fehler oder Sicherheitsvorfälle, die von Drittanbietern (z. B. Cloud-Provider, Telekommunikations- oder Softwareanbieter) verursacht werden.
- Schadenersatzansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch innerhalb der gesetzlichen Fristen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden im Sinne von Abs. 1.
§ 12 Geheimhaltung und Datenschutz
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur zu Vertragszwecken zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
- Soweit die Auftragnehmerin im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab. Beide Parteien halten die Bestimmungen der DSGVO und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) ein.
- Die Auftragnehmerin ist berechtigt, geeignete Subunternehmer und Auftragsverarbeiter (z. B. Cloud-Provider) einzusetzen, soweit die datenschutzrechtlichen Anforderungen gewahrt bleiben.
§ 13 Vertragsdauer und Kündigung
- Projektverträge enden mit vollständiger Erbringung und Abnahme der vereinbarten Leistungen.
- Dauerschuldverhältnisse (insbesondere Support- und Betriebsverträge) laufen, sofern nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit und können von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei erheblichem Zahlungsverzug, schwerwiegender Vertragsverletzung oder Insolvenz einer Partei vor.
- Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Bei Beendigung eines Betriebsvertrags unterstützt die Auftragnehmerin den Auftraggeber gegen gesonderte Vergütung in angemessenem Umfang bei der geordneten Übergabe (Datenexport, Migration).
§ 14 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die der Auftragnehmerin die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien sie für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Streik, Pandemien, behördliche Maßnahmen, großflächige Strom- oder Netzausfälle, Cyberangriffe sowie Ausfälle wesentlicher Drittanbieter.
§ 15 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
- Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.
- Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).
- Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck, Österreich, vereinbart.
- Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin in Innsbruck.

